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Häufige Fragen zur Corona-Krise

FÜR BÜRGERINNEN UND BÜRGER

Haben Augenoptiker und Hörgeräteakustiker weiter geöffnet?

Diese müssen nicht geschlossen werden. Können als Dienstleister definiert werden, die nicht von der Allgemeinverfügung betroffen sind.

Müssen Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen ihre Praxen geöffnet halten?

Ja, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen sind Einrichtungen des Gesundheitswesens und bleiben daher nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 (Az.: 15-5422/5) unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Hier besteht auch Anspruch auf Notallbetreuung.

Wie ist es mit der weiteren Öffnung von Büros, z. B. Versicherungen oder Anwälte geregelt?

Sofern Sie im Dienstleistungssektor anzusiedeln sind, kann der Betreib fortgesetzt werden. Digitale Kommunikation ist hierbei anzustreben.

Ist die Nutzung von Spielplätzen aufgrund der geltenden Allgemeinverfügung strafbar?

Für die Eltern und Kinder ist das Betreten von Spielanlagen nicht strafbar. Sie können jedoch durch Polizei und Ordnungsbehörden der Anlage verweisen werden. Besteht eine allgemeine Ausgangssperre, sind jedoch die Regelungen dieser zu beachten. Ebenso die Hinweise bei Zuwiderhandlung.

Die Betreiber eines Spielplatzes sind hingegen für die deutliche und unmissverständliche Sperrung des Platzes verantwortlich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Daher empfiehlt sich die Sperrung mit Absperrband, sowohl um den Spielplatz als auch die einzelnen Geräte

Werden Verstöße von Bürgern gegen die Allgemeinverfügungen des Freistaates geahndet?

Erforderliche polizeiliche Maßnahmen gegenüber Bürgerinnen und Bürger werden grundsätzlich im vertrauensvollen Dialog geführt. Die Beamtinnen und Beamten werden entsprechend sensibel und verständnisvoll vorgehen. Bei Feststellungen von Verstößen gegen die Allgemeinverfügung werden zunächst polizeiliche Maßnahmen angedroht, es sei denn, es handelt sich um Straftaten. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, werden die Polizeibeamtinnen und -beamte erforderliche Schritte ergreifen. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung ist dabei das letzte geeignete Mittel, wird dann aber auch entschlossen angewandt.

Für welche Einrichtungen gilt ein Betretungsverbot bzw. ein Besuchsverbot?

Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 SächsBeWoG erfasst sind sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen ab dem 22.März nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden. Auch für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche gilt ab dem 22. März ein Betretungsverbot.

Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche, sowie das Betreten durch Personen für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ausnahmen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall zugelassen werden.

Dürfen Einzelhändler, die ihr Ladengeschäft nicht öffnen einen Liefer- und Abholservice anbieten?

Ja, Einzelhändler dürfen, soweit vorhanden Dienstleistungen i. S. v. Abhol- und Lieferservice anbieten. Dies umfasst die Auslieferung von bereits bestehenden Aufträgen, als auch die telefonische oder elektronische Entgegennahme von Aufträgen und entsprechende Auslieferung. Beispielhaft seien genannt:

  • Buchläden
  • Blumenläden

Es besteht die Möglichkeit, telefonisch bestellte Ware abzuholen oder liefern zu lassen.

Sind private bzw. familiäre Veranstaltungen auch von der Verfügung betroffen?

Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich sind bis zu einer Zahl von 50 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen. Grundsätzlich sollte derzeit jedoch jede Feier (auch bei kleiner Anzahl von Teilnehmenden) kritisch hinterfragt werden, da gerade im Rahmen solcher Feierlichkeiten das Ansteckungsrisiko besonders hoch ist.

Bleiben Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?

Ja, Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Einrichtungen und Angebote des Gesundheitswesens, z.B.

· Apotheken

· ambulante Pflegedienste

· Ergotherapie

· Fachärzte

· Logopädie

· Optiker

· Hausärzte

· Hebammen

· Hörgeräteakustiker

· Podologen

· Physiotherapien

· Psychotherapie

· Sanitätshäuser

· Zahnärzte

Wie ist Sport und Bewegung an der frischen Luft geregelt?

Grundsätzlich erlaubt. Allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, unabhängig von der Anzahl. Untersagt ist aber jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Köpfe fünf nicht überschreiten darf. Wenn also z.B. eine Familie mit vier Personen spazieren geht, darf sie sich mit maximal einer weiteren Person treffen. Diese Beschränkung dient dazu, mögliche Übertragungswege des Virus aus verschiedenen, nicht in einem gemeinsamen Hausstand lebenden Personenkreisen zu unterbinden.

FÜR ARBEITNEHMER

Wer entschädigt im Quarantänefall oder bei Tätigkeitsverboten den Arbeits- und Verdienstausfall?

Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Die Anträge können Sie auf folgender Website abrufen: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854

Welchen Service bietet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern?

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) rund um die Uhr ​online (https://www.arbeitsagentur.de) ​oder Download des KUG-Antrags https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Leistungsberatung für Arbeitgeber:

  • Region Dresden: 0351 2885 2031

Kann der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen werden, die aufgrund von behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen?

Für den Fall das Kinder aufgrund einer behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen nach InfektionsschutzG von den Eltern betreut werden müssen, kann der Verdienstausfall (nach § 56 IfSG) ausgeglichen werden.

Voraussetzungen sind:

● es mangelt an einer zumutbaren und möglichen Betreuungsalternative

● Kinder haben das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, sind behindert und/oder hilfebedürftig.

Wie wird entschädigt:

● Entschädigung in Höhe von 67% des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt

● die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellt.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Regelung gilt laut Ministerium nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende 2020.

FÜR UNTERNEHMER

Sind Unternehmen, die freiwillig ihren Geschäftsbetrieb einstellen von Hilfen ausgeschlossen, z.B. Kurzarbeitergeld?

Ein Unternehmen mit Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie beruht, kann das Instrument des Kurzarbeitergeldes (KuG) nutzen, sofern auch alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch diese Leistung werden Lohnausfälle bei (teilweiser) Nichtbeschäftigung ausgeglichen, Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden.

KuG wird für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei unvermeidbarem und vorübergehendem Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis (insbesondere Arbeitsausfall durch behördliche

Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Virus) beruht, gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in jedem Einzelfall die Voraussetzungen prüfen.

Betriebliche Voraussetzung sind:

  • Betrieb muss mindestens einen SV-pflichtig Beschäftigten haben
  • KuG muss vorher arbeitsrechtlich wirksam vereinbart werden (dies erfolgt i.d.R. einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auf der Grundlage eines Tarifvertrages mit einer Betriebsvereinbarung und Zustimmung des Betriebsrates)

Kurzarbeitergeld:

  • beträgt 60% bzw. 67% (wenn mindestens ein Kind) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und entspricht damit der Höhe des ALG I.
  • kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt werden
  • Bezugsdauer wurde auf bis zu 24 Monate
  • Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig durch die BA übernommen

Die Kurzarbeit erfordert eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der BA durch den Arbeitgeber. Erst danach kann es vom Betrieb beantragt werden. Es wird empfohlen, zur Klärung der Voraussetzungen und des weiteren Verfahrens sich auf den Webseiten der BA zu in-formieren (www.arbeitsagentur.de) sowie eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, die die BA trotz zeitweiser Überlastung für jeden Einzelfall anbietet.

Dürfen Handwerksbetrieb im Baumarkt noch Waren kaufen?

Ja, Handwerksbetriebe können nach Absprache oder auf Bestellung Waren kaufen, die sie für die Erledigung ihrer Aufträge benötigen.

Welche Finanzhilfen gibt es für sächsische Kleinst- und Kleinunternehmer sowie Soloselbstständige?

PROGRAMM DES FREISTAATES SACHSEN Wer ist antragsberechtigt?

  • Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen
  • Jahresumsatz darf eine Million Euro nicht übersteigt.
  • Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe.

Voraussetzungen damit Zuwendung gewährt werden?

  • Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und
  • für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert.
  • Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
  • das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

In welcher Höhe kann ich das Darlehen erhalten?

  • Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.
  • Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt. Wo finde ich die Antragsformulare und bei wem kann ich den Antrag auf das Sachsen-Darlehen stellen?
  • Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
  • Die Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
  • Die SAB stellt die erforderlichen Formulare ab 23.03.2020 elektronisch bereit (​www.sab.sachsen.de​).

Wann und wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?

  • Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zinslos
  • bis zu 36 Monate tilgungsfrei.
  • Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden.
  • Sondertilgungen sind jederzeit möglich.
  • Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

Ich nehme bereits andere Entschädigungsleistungen in Anspruch, habe ich dennoch einen Anspruch auf das Soforthilfe-Darlehen?

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen / Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Welche zusätzlichen Steuererleichterungen – über die bisherigen hinaus – gibt es noch für sächsische Unternehmen

Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht ein Formular zur Verfügung:

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Formular_zur_Beantragung_von_Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Corona-Virus.pdf