FÜR BÜRGERINNEN UND BÜRGER
Haben Augenoptiker und Hörgeräteakustiker weiter geöffnet?
Diese müssen nicht geschlossen werden. Können als Dienstleister definiert werden, die nicht von der Allgemeinverfügung betroffen sind.
Müssen Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen ihre Praxen geöffnet halten?
Ja, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen sind Einrichtungen des Gesundheitswesens und bleiben daher nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 (Az.: 15-5422/5) unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Hier besteht auch Anspruch auf Notallbetreuung.
Wie ist es mit der weiteren Öffnung von Büros, z. B. Versicherungen oder Anwälte geregelt?
Sofern Sie im Dienstleistungssektor anzusiedeln sind, kann der Betreib fortgesetzt werden. Digitale Kommunikation ist hierbei anzustreben.
Ist die Nutzung von Spielplätzen aufgrund der geltenden Allgemeinverfügung strafbar?
Für die Eltern und Kinder ist das Betreten von Spielanlagen nicht strafbar. Sie können jedoch durch Polizei und Ordnungsbehörden der Anlage verweisen werden. Besteht eine allgemeine Ausgangssperre, sind jedoch die Regelungen dieser zu beachten. Ebenso die Hinweise bei Zuwiderhandlung.
Die Betreiber eines Spielplatzes sind hingegen für die deutliche und unmissverständliche Sperrung des Platzes verantwortlich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Daher empfiehlt sich die Sperrung mit Absperrband, sowohl um den Spielplatz als auch die einzelnen Geräte
Werden Verstöße von Bürgern gegen die Allgemeinverfügungen des Freistaates geahndet?
Erforderliche polizeiliche Maßnahmen gegenüber Bürgerinnen und Bürger werden grundsätzlich im vertrauensvollen Dialog geführt. Die Beamtinnen und Beamten werden entsprechend sensibel und verständnisvoll vorgehen. Bei Feststellungen von Verstößen gegen die Allgemeinverfügung werden zunächst polizeiliche Maßnahmen angedroht, es sei denn, es handelt sich um Straftaten. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, werden die Polizeibeamtinnen und -beamte erforderliche Schritte ergreifen. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung ist dabei das letzte geeignete Mittel, wird dann aber auch entschlossen angewandt.
Für welche Einrichtungen gilt ein Betretungsverbot bzw. ein Besuchsverbot?
Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 SächsBeWoG erfasst sind sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen ab dem 22.März nicht von Besucherinnen und Besuchern betreten werden. Auch für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche gilt ab dem 22. März ein Betretungsverbot.
Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche, sowie das Betreten durch Personen für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ausnahmen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall zugelassen werden.
Dürfen Einzelhändler, die ihr Ladengeschäft nicht öffnen einen Liefer- und Abholservice anbieten?
Ja, Einzelhändler dürfen, soweit vorhanden Dienstleistungen i. S. v. Abhol- und Lieferservice anbieten. Dies umfasst die Auslieferung von bereits bestehenden Aufträgen, als auch die telefonische oder elektronische Entgegennahme von Aufträgen und entsprechende Auslieferung. Beispielhaft seien genannt:
- Buchläden
- Blumenläden
Es besteht die Möglichkeit, telefonisch bestellte Ware abzuholen oder liefern zu lassen.
Sind private bzw. familiäre Veranstaltungen auch von der Verfügung betroffen?
Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich sind bis zu einer Zahl von 50 Teilnehmenden von der Untersagung ausgenommen. Grundsätzlich sollte derzeit jedoch jede Feier (auch bei kleiner Anzahl von Teilnehmenden) kritisch hinterfragt werden, da gerade im Rahmen solcher Feierlichkeiten das Ansteckungsrisiko besonders hoch ist.
Bleiben Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?
Ja, Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. Einrichtungen und Angebote des Gesundheitswesens, z.B.
· Apotheken
· ambulante Pflegedienste
· Ergotherapie
· Fachärzte
· Logopädie
· Optiker
· Hausärzte
· Hebammen
· Hörgeräteakustiker
· Podologen
· Physiotherapien
· Psychotherapie
· Sanitätshäuser
· Zahnärzte
Wie ist Sport und Bewegung an der frischen Luft geregelt?
Grundsätzlich erlaubt. Allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, unabhängig von der Anzahl. Untersagt ist aber jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Köpfe fünf nicht überschreiten darf. Wenn also z.B. eine Familie mit vier Personen spazieren geht, darf sie sich mit maximal einer weiteren Person treffen. Diese Beschränkung dient dazu, mögliche Übertragungswege des Virus aus verschiedenen, nicht in einem gemeinsamen Hausstand lebenden Personenkreisen zu unterbinden.